Corona und Impfen

Inzidenzen, Impfen, Informationen: Alles zu Corona

Neue Corona-Landesverordnung: Im ÖPNV und für medizinisches Fachpersonal gilt seit 31. Januar keine Maskenpflicht mehr

Tramfahrgäste können bald auf das Tragen eines Mundschutzes verzichten, da die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr mit der ab Dienstag, 31. Januar, gültigen Corona-Landesverordnung endet. Ebenfalls aufgehoben wird die Maskenpflicht für das medizinische Fachpersonal in Arztpraxen, bei Zahnärztinnen und -ärzten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie ambulanten medizinischen Einrichtungen sowie generell in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen besteht die FFP2-Maskenpflicht auch über den 31. Januar hinaus. Vom 2. Februar an ist auch bundesweit in Fernzügen das Tragen einer Schutzmaske nicht mehr verpflichtend.

Laut Robert-Koch-Institut liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für den Ortenaukreis am Donnerstag, 2. Februar, bei 72,3. Damit liegt sie leicht über dem Landesdurchschnitt von 69,0.

Nachdem das Impfzentrum in Lahr am 30. September geschlossen hat, können sich Impfwillige bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Betriebsärztinnen und -ärzten sowie in Apotheken gegen den Corona-Virus immunisieren lassen. Impftermine lassen sich über das Landesportal vereinbaren. Wer Unterstützung bei der Buchung benötigt, kann sich montags bis samstags zwischen 8 und 20 Uhr telefonisch an die Hotline 0800 282 272 91 wenden.

Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung Absonderung angepasst. Demnach entfällt seit Mittwoch, 16. November, die Isolationspflicht für Corona-Infizierte. Stattdessen müssen sie außerhalb ihrer Wohnung an fünf Tagen eine OP- oder FFP2-Maske tragen. Besuche sowie die Beschäftigung in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen sind in dieser Zeit nicht möglich. Kinder, die positiv getestet sind, aber noch nicht zur Schule gehen, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Das Bundes-Infektionsschutzgesetz sieht ab Oktober folgende Regelungen vor:

Corona-Verordnung

Übersicht aktueller Bestimmungen

Corona-Regeln-Anpassungen ab dem 31. Januar (gültig bis 7. April):

Die Maskenpflicht entfällt
- im öffentlichen Personennahverkehr und in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe;
- für das Personal in  Arzt- und Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren vergleichbaren ambulanten medizinische Einrichtungen;

Die Maskenpflicht besteht weiterhin
- für Patienten sowie Besucher von Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Tageskliniken, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und anderen vergleichbaren ambulanten oder stationären medizinischen Einrichtungen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre;
- Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen auch eine medizinische Maske tragen (statt FFP2);
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis muss griffbereit sein);
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen;
- sofern ein mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
 
Testpflicht besteht
- in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen;
- für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten während ihrer Tätigkeit und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen;
- in Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten;
- in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und Schulkindergärten;
- in Landeserstaufnahmeinrichtungen für Asylbewerberinnen und -bewerber sowie Geflüchtete in Justizvollzugsanstalten.
 
Ausnahmen von der Testpflicht
- Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz
- Personen bei Notfalleinsätzen, Krankentransport oder Sterbebegleitung
- Personen, die Gesundheitseinrichtungen (siehe oben) lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten.

Aktuelle Quarantäne-Bestimmungen

Quarantäne-Regeln für Infizierte

Wenn der Corona-Test positiv ausfällt, müssen sich Betroffene seit Mittwoch, 16. November, nicht mehr wie bisher für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Stattdessen verpflichtet die neue Corona-Absonderungsverordnung positiv Getestete dazu, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen außerhalb der Wohnung eine OP- oder FFP2-Maske zu tragen. Medizinisch-pflegerische Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser oder Pflegeheime dürfen positiv Getestete innerhalb der fünf Tage nicht besuchen beziehungsweise dürfen auch nicht dort arbeiten. Ist im Freien der Mindestabstand von 1,5 Metern möglich, darf die Maske abgenommen werden. Positiv getestete Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sind von der Maskenpflicht befreit.

Quarantäne-Regeln für Kontaktpersonen

Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen gibt es keine Quarantänepflicht mehr. Allerdings empfiehlt die Landesregierung, die Kontakte für zehn Tage zu reduzieren, eine medizinische Maske zu tragen und den Mindestabstand zu wahren.

Welche Corona-Regeln an Schulen und Kitas gelten

Aktuelle Regelungen an Schulen

In den Schulen schreibt die aktuelle Corona-Verordnung vor: An Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung gilt nach den Osterferien wieder eine Testpflicht. Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal haben sich zweimal wöchentlich mittels PCR- oder Antigen-Schnelltest zu testen. Ausgenommen von der Testpflicht ist, wer bereits vollständig geimpft und somit als quarantänebefreit gilt. Die Bestimmungen gelten auch für Schulkindergärten sowie bei Elternabenden.

Wer keinen Negativtest vorlegen kann und nicht von der Testpflicht ausgenommen ist, darf das Schulgebäude nicht betreten, es sei denn es stehen Abschlussprüfungen oder Klausuren an.

An den übrigen Schulen empfiehlt das Landessozialministerium das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern sowie regelmäßiges Lüften.

Aktuelle Regelungen an Kitas

Die Corona-Verordnungen für Kitas ist am Mittwoch, 13. April, außer Kraft getreten. Eine neue Verordnung wurden bislang nicht beschlossen. Eine generelle Maskenpflicht besteht nicht mehr. Seit Montag, 16. Mai, gilt keine Maskenpflicht mehr im öffentlichen Verkehr, dies gilt für Busse und Bahnen, Taxis und auch Flugzeuge. Schutzmasken müssen damit nur noch in Krankenhäusern und Altenheimen getragen werden. Dort muss auch weiterhin ein Gesundheitspass vorgelegt werden - das heißt, Besucher müssen geimpft, genesen oder negativ getestet sein.

Corona-Regeln in Frankreich

Übersicht der aktuellen Bestimmungen

Restaurants, Clubs, Geschäfte, Kultureinrichtungen und Schwimmbädern haben geöffnet. Eine generelle Maskenpflicht besteht nicht mehr. Seit Montag, 16. Mai, gilt keine Maskenpflicht mehr im öffentlichen Verkehr, dies gilt für Busse und Bahnen, Taxis und auch Flugzeuge. Schutzmasken müssen damit nur noch in Krankenhäusern und Altenheimen getragen werden. Dort muss auch weiterhin ein Gesundheitspass vorgelegt werden - das heißt, Besucher müssen geimpft, genesen oder negativ getestet sein.

Grenzübertritt

Die Einreise nach Frankreich ist ohne Einschränkungen möglich. Es gibt weder eine Nachweis- noch eine Quarantänepflicht. Auch ein negativer Corona-Test muss nicht vorgezeigt werden.

Situationsberichte

Situation im Ortenaukreis (Stand: 2. Februar)

Laut Robert-Koch-Institut liegt die Sieben-Tage-Inzidenz für den Ortenaukreis am Donnerstag, 2. Februar, bei 72,3. Damit liegt sie leicht über dem Landesdurchschnitt von 69,0.

Derzeit liegen drei Patientinnen oder Patienten aufgrund einer Corona-Erkrankung auf den Intensivstationen im Ortenaukreis, zwei Patientinnen oder Patienten müssen invasiv beatmet werden. Insgesamt sind zehn Intensivbetten frei (Stand: 2. Februar).

Seit Beginn der Zählung im März 2020 haben in der Ortenau 953 Menschen ihre Corona-Infektion nicht überlebt.

Insgesamt haben sich seit Beginn der Zählung 210 123 Menschen im Landkreis mit dem Virus angesteckt. 

Situation im Elsass (Stand: 29. Januar)

Auch auf der französischen Rheinseite sinken die Infektionsszahlen deutlich: Im Unter-Elsass liegt die Sieben-Tage-Inzidenz am Sonntag, 29. Januar, bei 44,79. 

In den Krankenhäusern des Unter-Elsass müssen 217 Corona-Kranke behandelt werden. 19 Covid-19-Patienten liegen auf den Intensivstationen.

Die Impfquote im Unter-Elsass liegt bei 79,04 Prozent und damit über der in Baden-Württemberg.

2460 Menschen sind seit Beginn der Zählung am 1. März 2020 im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion gestorben.

Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes ist am 25. Mai außer Kraft getreten.