Räum- und Streupflicht

Schnee schippen und Sand streuen: Anliegerinnen und Anlieger müssen Gehwege und Hofeinfahrten selbst räumen

Nicht nur der Betriebshof muss bei Schnee und Eis räumen und streuen. Für Gehwegen und Hofzufahrten sind die Anliegerinnen und Anlieger zuständig.

Wenn der Schnee fällt, sorgt der Betriebshof für freie Straßen. Für das Räumen und Streuen der Gehwege und Zufahrten sind nach der städtischen Streupflichtsatzung die Anliegerinnen und Anlieger zuständig. „Doch nicht jeder nimmt das ernst“, berichtet Betriebshofleiter Peter Grün. Dabei drohen bei Zuwiderhandlung Geldbußen von bis zu 500 Euro. Ein weiteres Problem: Manche Straßen sind beidseitig so zugeparkt, dass die Streufahrzeuge nicht oder nur sehr langsam vorankommen. „Ein Beispiel dafür war die Situation in der Schwarzwaldstraße im Dezember“, sagt Peter Grün. In einigen Fällen gab es für die Räumfahrzeuge überhaupt kein Durchkommen.

Zum Räumen und Streuen verpflichtet sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder über eine Zufahrt verfügen. Auch an Straßen, die über keinen ausgewiesenen Gehweg verfügen, müssen entsprechende Flächen von Schnee und Eis befreit werden, die mindestens einen Meter breit sind. „In den Randbereichen von verkehrsberuhigten Zonen müssen sogar zwei Meter freigehalten werden“, sagt Peter Grün. Werktags gilt die Räum- und Streupflicht von 7 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags müssen die Gehbereiche ab 8 Uhr und bis 21 Uhr geräumt werden. Bei Glätte empfiehlt Peter Grün Sand oder Split zu streuen. „Salz ist zwar erlaubt, kann aber dem Stadtgrün schaden.“ Ausdrücklich verboten ist Asche, da diese gleich mehrere Schadstoffe enthalten kann. Anwohnerinnen und Anwohner bittet der Betriebshofleiter darum, ihre Autos nicht in engen Straßen zu parken, damit die Fahrzeuge des Betriebshofs problemlos vorbeifahren können. Welche Straßen dies betrifft, geht hervor aus der vollständigen Streuliste.