Übernachtungssteuer

Übernachtungssteuer

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12. November 2025 die Einführung einer Übernachtungssteuer ab 1. April 2026 beschlossen.

Die Übernachtungssteuer, umgangssprachlich auch Bettensteuer genannt, ist eine örtliche Aufwandssteuer. Die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer leisten einen Beitrag zum Erhalt der vielfältigen Angebote und Leistungen der Stadt Kehl. 

Übernachtungsgäste in Kehler Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben müssen pro Person und Übernachtung 2,50 Euro als Abgabe an die Stadt entrichten. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren sind von der Steuer befreit. Die Übernachtungssteuer greift sowohl bei privaten als auch beruflich bedingten Aufenthalten. Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb für maximal 14 Nächte erhoben. 

Die Beherbergungsbetriebe ziehen die Übernachtungssteuer vom Gast ein und führen diese an die Stadt Kehl ab.

Die Betriebe müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung abgeben und die Steuer jeweils einen Monat nach Quartalsende an die Stadt abführen. Dafür gibt es ein einheitliches Formular, um den Aufwand zu minimieren. 

Um den Betrieben ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, enthält die Satzung eine Übergangsregelung für bereits gebuchte Übernachtungen: Beherbergungsleistungen, die nachweislich vor dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vertraglich vereinbart wurden, unterliegen nicht der Übernachtungssteuer, auch wenn der Aufenthalt erst 2026 vorgesehen ist.

Bei Fragen

Übernachtungssteuer
Telefon 07851 88-3125