Barrierefreiheitserklärung
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Stadt Kehl ist bemüht, ihr Internetangebot in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.kehl.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist grundsätzlich bis auf die unter Punkt 2 genannten Seiten mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Nachstehend aufgeführte Inhalte sind aus den genannten Gründen nicht barrierefrei:
Broschüren und PDF-Dateien: Derzeit teilweise noch nicht barrierefrei sind Broschüren und verlinkte PDF-Dateien. Wichtige und ausgewählte PDF-Dateien werden zukünftig barrierefrei angeboten.
Aufklappbare Boxen: An einigen Stellen der Webseite nutzen wir aufklappbare Textboxen (sogenannte Akkordeons), die nicht mit der Tastatur bedient werden können. Wir arbeiten hierfür an einer barrierefreien Lösung.
Für die nicht barrierefreien Inhalte, für die wir derzeit keine barrierefreie Alternative anbieten, können Betroffene jedoch unter den unten genannten Kontaktmöglichkeiten mit uns Kontakt aufnehmen, so dass wir ihnen zu ihrem Anliegen Lösungsmöglichkeiten oder eine persönliche Beratung anbieten können. Darüber hinaus helfen uns Anregungen, unsere Inhalte weiter an die Barrierefreiheit anzupassen.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 22. Januar 2024 erstellt und beruht auf Selbstüberprüfung.
4. Barrieren melden: Kontakt zu Ansprechpartnern
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse pressestelle@stadt-kehl.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.
5. Kontaktdaten der Durchsetzungsstelle
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich per E-Mail an die Stadt Kehl wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Falls die Stadt Kehl nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 LBGG- DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Behindertenbeauftragte im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 LBGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Den Inklusionsbeauftragten der Stadt Kehl können Sie wie folgt erreichen:
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen: