Häufige Fragen zur Übernachtungssteuer

Allgemeine Fragen

Wie hoch ist die Übernachtungssteuer?

Die Übernachtungssteuer (City Tax) beträgt pro Übernachtung und Beherbergungsgast 2,50 Euro.

Was wird besteuert?

Grundsätzlich gilt: Jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb ist steuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es tatsächlich zur Übernachtung in der Beherbergungsmöglichkeit kommt.

Hiervon ausgenommen ist das Unterkommen in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Hospizen, Rehabilitationskliniken sowie vergleichbare Einrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen.

Was passiert, wenn ich länger als 14 Tage in demselben Beherbergungsbetrieb zu Gast bin?

Eine Übernachtungssteuer fällt nur für die ersten 14 Tage an. Bleibt ein Gast länger, ist der Aufenthalt ab dem 15. Tag steuerfrei. Ausschlaggebend hierfür ist, dass es sich um eine ununterbrochene Beherbergung handelt.

Gibt es Steuerbefreiungen?

Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übernachtungssteuer erhoben?

Die Erhebung der Übernachtungssteuer erfolgt auf Grundlage der Übernachtungssteuersatzung der Stadt Kehl (144 KB).

Kommunen können nach dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG-BW) sogenannte örtliche Verbrauch- und Aufwandssteuern (auch Gemeindesteuern genannt) erheben. Allerdings dürfen sie keine Steuern einführen, die bereits der Bund oder das Land erheben oder die Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Diese Vorschrift beruht auf Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes.

Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Kehl ist § 9 Absatz 4 KAG-BW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Übernachtungssteuer der Stadt Kehl vom 19. November 2025 mit Wirkung ab 1. April 2026.

Warum wird eine Übernachtungssteuer erhoben?

Die Stadt Kehl stellt ihren Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gästen eine gute Infrastruktur zur Verfügung, für deren Unterhalt sowie Ausbau erhebliche Finanzmittel aufgewendet werden müssen. Ziel einer Übernachtungssteuer ist es, Übernachtende an diesen Kosten zu beteiligen. 

Wofür wird die Übernachtungssteuer verwendet?

Die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer dienen der Finanzierung des kommunalen Haushalts (und sind darüber hinaus nicht zweckgebunden).

Wie ist der Stand der Rechtssprechung?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine örtliche Übernachtungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das gilt auch für berufliche Übernachtungen. Der Beschluss erfolgte am 22. März 2022 (Az. 1 BvR 2868/15 u.a.).

Widerspricht die Erhebung einer Übernachtungssteuer dem Datenschutz?

Nein, die Erhebung einer Übernachtungssteuer widerspricht nicht den Regelungen zum Datenschutz. Dazu gibt es zwei entsprechende Urteile des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein. Darin wurde festgestellt, dass die Erhebung der Übernachtungssteuer keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt. Daten, die an den städtischen Bereich Kommunale Abgaben übermittelt werden, unterliegen zudem dem Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung (AO).

Beherbergungseinrichtungen und deren Betreiber

Was ist eine Beherbergungseinrichtung?

Als Beherbergungseinrichtung gilt jeder Betrieb, der Gästen eine kurzzeitige, kostenpflichtige Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Das können zum Beispiel Hotelzimmer, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, aber auch Privatzimmer, Ferienwohnungen, Campingplätze, Reise- und Wohnmobilstellplätze oder ähnliche Einrichtungen sein. Auch Privatvermieter kurzzeitiger Beherbergungsmöglichkeiten müssen eine Übernachtungssteuer entrichten. Das gilt unabhängig von der Plattform, über die vermietet wird. Auch für private Zimmer, die beispielsweise über Dienste wie AirBnB angeboten werden, fällt eine Übernachtungssteuer an. 

Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient. Von der Übernachtungssteuer ausgenommen ist das Unterkommen in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Hospizen, Rehabilitationskliniken sowie vergleichbaren Einrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen.

Was muss ich tun, wenn ich in Kehl eine Beherbergungseinrichtung eröffne?

Beherbergungseinrichtungen, die neu eröffnet werden, müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber bei der Stadt angemeldet werden - und das noch vor der ersten Übernachtung. Die Anzeige erfolgt über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Hier geht es zum Formular.

Ist die Anzeige erfolgt, erhält der Beherberungsbetrieb ein Buchungszeichen. Dieses Buchungszeichen ist notwendig, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Kommunale Abgaben den Beherbergungsbetrieb zuordnen können und sollte daher stets angegeben werden.

Wer eine Beherbergungseinrichtung innerhalb des Kehler Stadtgebiets (das umfasst auch die Ortschaften) betreibt, ist verpflichtet, von seinen Übernachtungsgästen die City Tax zum Entstehungszeitpunkt einzuziehen. Darüber hinaus muss den Kommunalen Abgaben die eingenommene Übernachtungssteuer angemeldet und entrichtet werden.

Ab wann wird besteuert?

Sämtliche entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, privaten wie beruflichen, werden beginnend ab 1. April 2026 besteuert. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der Kommunalen Abgaben vorzulegen.

Wird der beim Beherbergungsbetrieb entstehende Aufwand (wie Personal- und Sachkosten) ersetzt?

Nein, eine Aufwandsentschädigung für Steuerpflichtige ist im Steuerrecht nicht vorgesehen. 

Was ist bei der Erteilung einer Abbuchungsermächtigung zu beachten?

Wer die Übernachtungssteuer einfach und bequem abbuchen lassen möchte, muss den Kommunalen Abgaben zunächst ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dieses Mandat muss den Kommunalen Abgaben schriftlich vorliegen. Eine E-Mail genügt nicht. 

Ist auf die Übernachtungsteuer Umsatzsteuer zu zahlen?

Nein, der Steuerschuldner (der Beherbergungsgast) zahlt einen Pauschalbetrag von 2,50 Euro je Übernachtung an den Beherbergungsbetrieb. Als Steuerentrichtungspflichtiger führt dieser wiederum die Pauschale an die Stadt Kehl ab. Eine Umsatzsteuer muss nicht zusätzlich abgeführt werden. Für den Beherbergungsbetrieb handelt es sich im Prinzip um einen durchlaufenden Posten.

Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers

Welche Pflichten haben Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungseinrichtungen?

Insbesondere folgende Pflichten haben Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungseinrichtungen zu erfüllen:
  • Die Eröffnung sowie Änderungen und Aufgaben der Beherbergungseinrichtung sind der Stadt Kehl anzuzeigen. Das umfasst auch die Eröffnung weiterer Standorte, Betreiberwechsel sowie die Abmeldung des Beherbergungsbetriebs. Nachzulesen sind diese Pflichten in der Übernachtungssteuersatzung der Stadt Kehl (Paragraf 7).
  • Die Übernachtungssteuer muss vom Gast eingezogen werden.
  • Die Übernachtungssteuer muss bei den Kommunalen Abgaben angemeldet und entrichtet werden.
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten müssen eingehalten werden. 

Die hierfür nötigen Anmeldeformulare finden sich hier.

Erhebungsverfahren

Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab?

Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, bei den Kommunalen Abgaben quartalsweise eine Steueranmeldung abzugeben. Stichtag ist der 15. Tag nach Quartalsablauf. Für das erste Jahresquartal ist der Stichtag folglich der 15. April, für das zweite Quartal der 15. Juli, für das dritte der 15. Oktober und für das letzte Jahresquartal der 15. Januar des Folgejahres. Betreiberinnen und Betreiber haben die Steuerhöhe bei der Anmeldung selbst zu errechnen und fristgerecht zu entrichten. Bei mehreren Beherbergungsbetrieben in Kehl unter derselben Betreiberin oder demselben Betreiber muss für jeden Betrieb eine eigenständige Steueranmeldung eingereicht werden. Nur in begründeten Fällen ist es möglich, die Abgabefrist zu verlängern. 

Wie erfolgt die Steueranmeldung und welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Steueranmeldung nutzen Betreiberinnen und Betreiber einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Darauf wird die Anzahl aller steuerpflichtigen und steuerfreien Übernachtungen angegeben. 

Was ist, wenn in einem Quartal keine Beherbergung stattgefunden hat?

Grundsätzlich sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, für jedes Quartal eine Steueranmeldung abzugeben. In Quartalen ohne Beherbergungen ist dennoch eine "Null-Meldung" einzureichen.

Wie wird mit Erstattungen verfahren?

Ist für den Beherbergungsbetrieb bereits eine Steueranmeldung abgegeben worden, können Erstattungen für den Anmeldezeitraum nicht mehr berücksichtigt werden. Stattdessen kann der Erstattungsbetrag auf die Übernachtungssteuer im folgenden Abrechnungszeitraum angerechnet werden.

Ist eine Steueranmeldung nur in Papierform oder auch digital möglich?

Wichtig ist: Steueranmeldungen müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber unterschrieben werden. Das kann in Papierform erfolgen oder per E-Mail mit einer beigefügten Steueranmeldung als PDF-Datei, auf der die handschriftliche Unterschrift zu erkennen ist. 

Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?

Um die in der Steueranmeldung gemachten Angaben prüfen zu können, haben die Beherbergungsbetriebe entsprechende Nachweise wie beispielsweise Rechnungen, Quittungsbelege und Auszüge aus Buchungsverfahren im Original für die Dauer von vier Kalenderjahren aufzubewahren und den Kommunalen Angaben auf Anforderung vorzulegen.

Buchungen / Rechnungen

Wie ist die Übernachtungsteuer auf der Rechnung auszuweisen?

Beherbergungsbetriebe sind nicht verpflichtet, die Übernachtungssteuer mit Steuersatz und Betrag auf Rechnungen anzugeben. Bei Bedarf kann sie gesondert ausgewiesen werden (Beispiel: "zzgl. 2,50 Euro Übernachtungssteuer (City Tax)". Wichtig ist: Dem Übernachtungsgast muss stets der Endpreis für die Übernachtung angegeben werden.

Wie ist die Übernachtungsteuer in einem Internetportal darzustellen?

Die Übernachtungssteuer muss nicht gesondert ausgewiesen werden. Wichtig ist, dass sie im Gesamtpreis enthalten ist. Sie kann bei Bedarf gesondert ausgewiesen werden (Beispiel: "zzgl. 2,50 Euro Übernachtungssteuer (City Tax)".

Sind Reservierungen, die nicht zustande kommen, auch steuerpflichtig?

Entscheidend für die Besteuerung sind die Aufwendungen für die Möglichkeit einer Übernachtung. Das bedeutet: Wird dem Gast nichts in Rechnung gestellt, fällt auch keine Steuer an. Allerdings: Wird bei einem Storno ein Teilbetrag in Rechnung gestellt, ist hierfür eine Übernachtungssteuer zu entrichten.

Wird der beim Beherbergungsbetrieb entstehende Aufwand ersetzt?

Eine Erstattung von Kosten – wie zum Beispiel Personal- und Sachkosten – die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe steuerrelevanter Erklärungen entstehen, ist steuerrechtlich nicht vorgesehen.

Was ist, wenn der Gast die Übernachtungssteuer nicht bezahlen will?

Der Übernachtungsgäste stehen in der Steuerpflicht. So sieht es die Übernachtungssteuersatzung der Stadt Kehl vor. Die City Tax ist Teil des Übernachtungspreises und wird von den Beherbergungsbetrieben als Steuerentrichtungsgehilfe an die Stadt zu bezahlen. Betreiberinnen und Betreibern steht es frei, wie sie das vertragliche Verhältnis zu ihren Gästen gestalten. Weigert sich ein Gast, Teile der Übernachtungskosten zu begleichen, stehen dem Beherbergungsbetrieb die üblichen Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung zur Verfügung.

Was passiert, wenn Betreiberpflichten missachtet werden?

Kommen Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungseinrichtungen ihren Pflichten nicht nach, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus kann bei Pflichtverletzung der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Verkürzung erfüllt sein.