Häufige Fragen zur Übernachtungssteuer
Allgemeine Fragen
Wie hoch ist die Übernachtungssteuer?
Was wird besteuert?
Grundsätzlich gilt: Jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb ist steuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es tatsächlich zur Übernachtung in der Beherbergungsmöglichkeit kommt.
Hiervon ausgenommen ist das Unterkommen in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Hospizen, Rehabilitationskliniken sowie vergleichbare Einrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen.
Was passiert, wenn ich länger als 14 Tage in demselben Beherbergungsbetrieb zu Gast bin?
Gibt es Steuerbefreiungen?
Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übernachtungssteuer erhoben?
Die Erhebung der Übernachtungssteuer erfolgt auf Grundlage der Übernachtungssteuersatzung der Stadt Kehl (144 KB).
Kommunen können nach dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG-BW) sogenannte örtliche Verbrauch- und Aufwandssteuern (auch Gemeindesteuern genannt) erheben. Allerdings dürfen sie keine Steuern einführen, die bereits der Bund oder das Land erheben oder die Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Diese Vorschrift beruht auf Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes.
Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Kehl ist § 9 Absatz 4 KAG-BW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Übernachtungssteuer der Stadt Kehl vom 19. November 2025 mit Wirkung ab 1. April 2026.
Warum wird eine Übernachtungssteuer erhoben?
Wofür wird die Übernachtungssteuer verwendet?
Wie ist der Stand der Rechtssprechung?
Widerspricht die Erhebung einer Übernachtungssteuer dem Datenschutz?
Nein, die Erhebung einer Übernachtungssteuer widerspricht nicht den Regelungen zum Datenschutz. Dazu gibt es zwei entsprechende Urteile des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein. Darin wurde festgestellt, dass die Erhebung der Übernachtungssteuer keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt. Daten, die an den städtischen Bereich Kommunale Abgaben übermittelt werden, unterliegen zudem dem Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung (AO).
Beherbergungseinrichtungen und deren Betreiber
Was ist eine Beherbergungseinrichtung?
Als Beherbergungseinrichtung gilt jeder Betrieb, der Gästen eine kurzzeitige, kostenpflichtige Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Das können zum Beispiel Hotelzimmer, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, aber auch Privatzimmer, Ferienwohnungen, Campingplätze, Reise- und Wohnmobilstellplätze oder ähnliche Einrichtungen sein. Auch Privatvermieter kurzzeitiger Beherbergungsmöglichkeiten müssen eine Übernachtungssteuer entrichten. Das gilt unabhängig von der Plattform, über die vermietet wird. Auch für private Zimmer, die beispielsweise über Dienste wie AirBnB angeboten werden, fällt eine Übernachtungssteuer an.
Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient. Von der Übernachtungssteuer ausgenommen ist das Unterkommen in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Hospizen, Rehabilitationskliniken sowie vergleichbaren Einrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen.
Was muss ich tun, wenn ich in Kehl eine Beherbergungseinrichtung eröffne?
Beherbergungseinrichtungen, die neu eröffnet werden, müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber bei der Stadt angemeldet werden - und das noch vor der ersten Übernachtung. Die Anzeige erfolgt über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Hier geht es zum Formular.
Ist die Anzeige erfolgt, erhält der Beherberungsbetrieb ein Buchungszeichen. Dieses Buchungszeichen ist notwendig, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Kommunale Abgaben den Beherbergungsbetrieb zuordnen können und sollte daher stets angegeben werden.
Wer eine Beherbergungseinrichtung innerhalb des Kehler Stadtgebiets (das umfasst auch die Ortschaften) betreibt, ist verpflichtet, von seinen Übernachtungsgästen die City Tax zum Entstehungszeitpunkt einzuziehen. Darüber hinaus muss den Kommunalen Abgaben die eingenommene Übernachtungssteuer angemeldet und entrichtet werden.
Ab wann wird besteuert?
Wird der beim Beherbergungsbetrieb entstehende Aufwand (wie Personal- und Sachkosten) ersetzt?
Was ist bei der Erteilung einer Abbuchungsermächtigung zu beachten?
Ist auf die Übernachtungsteuer Umsatzsteuer zu zahlen?
Nein, der Steuerschuldner (der Beherbergungsgast) zahlt einen Pauschalbetrag von 2,50 Euro je Übernachtung an den Beherbergungsbetrieb. Als Steuerentrichtungspflichtiger führt dieser wiederum die Pauschale an die Stadt Kehl ab. Eine Umsatzsteuer muss nicht zusätzlich abgeführt werden. Für den Beherbergungsbetrieb handelt es sich im Prinzip um einen durchlaufenden Posten.
Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers
Welche Pflichten haben Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungseinrichtungen?
- Die Eröffnung sowie Änderungen und Aufgaben der Beherbergungseinrichtung sind der Stadt Kehl anzuzeigen. Das umfasst auch die Eröffnung weiterer Standorte, Betreiberwechsel sowie die Abmeldung des Beherbergungsbetriebs. Nachzulesen sind diese Pflichten in der Übernachtungssteuersatzung der Stadt Kehl (Paragraf 7).
- Die Übernachtungssteuer muss vom Gast eingezogen werden.
- Die Übernachtungssteuer muss bei den Kommunalen Abgaben angemeldet und entrichtet werden.
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten müssen eingehalten werden.
Die hierfür nötigen Anmeldeformulare finden sich hier.
Erhebungsverfahren
Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab?
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, bei den Kommunalen Abgaben quartalsweise eine Steueranmeldung abzugeben. Stichtag ist der 15. Tag nach Quartalsablauf. Für das erste Jahresquartal ist der Stichtag folglich der 15. April, für das zweite Quartal der 15. Juli, für das dritte der 15. Oktober und für das letzte Jahresquartal der 15. Januar des Folgejahres. Betreiberinnen und Betreiber haben die Steuerhöhe bei der Anmeldung selbst zu errechnen und fristgerecht zu entrichten. Bei mehreren Beherbergungsbetrieben in Kehl unter derselben Betreiberin oder demselben Betreiber muss für jeden Betrieb eine eigenständige Steueranmeldung eingereicht werden. Nur in begründeten Fällen ist es möglich, die Abgabefrist zu verlängern.
Wie erfolgt die Steueranmeldung und welche Unterlagen werden benötigt?
Was ist, wenn in einem Quartal keine Beherbergung stattgefunden hat?
Wie wird mit Erstattungen verfahren?
Ist eine Steueranmeldung nur in Papierform oder auch digital möglich?
Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?
Um die in der Steueranmeldung gemachten Angaben prüfen zu können, haben die Beherbergungsbetriebe entsprechende Nachweise wie beispielsweise Rechnungen, Quittungsbelege und Auszüge aus Buchungsverfahren im Original für die Dauer von vier Kalenderjahren aufzubewahren und den Kommunalen Angaben auf Anforderung vorzulegen.
Buchungen / Rechnungen
Wie ist die Übernachtungsteuer auf der Rechnung auszuweisen?
Beherbergungsbetriebe sind nicht verpflichtet, die Übernachtungssteuer mit Steuersatz und Betrag auf Rechnungen anzugeben. Bei Bedarf kann sie gesondert ausgewiesen werden (Beispiel: "zzgl. 2,50 Euro Übernachtungssteuer (City Tax)". Wichtig ist: Dem Übernachtungsgast muss stets der Endpreis für die Übernachtung angegeben werden.
Wie ist die Übernachtungsteuer in einem Internetportal darzustellen?
Sind Reservierungen, die nicht zustande kommen, auch steuerpflichtig?
Entscheidend für die Besteuerung sind die Aufwendungen für die Möglichkeit einer Übernachtung. Das bedeutet: Wird dem Gast nichts in Rechnung gestellt, fällt auch keine Steuer an. Allerdings: Wird bei einem Storno ein Teilbetrag in Rechnung gestellt, ist hierfür eine Übernachtungssteuer zu entrichten.
Wird der beim Beherbergungsbetrieb entstehende Aufwand ersetzt?
Was ist, wenn der Gast die Übernachtungssteuer nicht bezahlen will?
Der Übernachtungsgäste stehen in der Steuerpflicht. So sieht es die Übernachtungssteuersatzung der Stadt Kehl vor. Die City Tax ist Teil des Übernachtungspreises und wird von den Beherbergungsbetrieben als Steuerentrichtungsgehilfe an die Stadt zu bezahlen. Betreiberinnen und Betreibern steht es frei, wie sie das vertragliche Verhältnis zu ihren Gästen gestalten. Weigert sich ein Gast, Teile der Übernachtungskosten zu begleichen, stehen dem Beherbergungsbetrieb die üblichen Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Was passiert, wenn Betreiberpflichten missachtet werden?
Kommen Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungseinrichtungen ihren Pflichten nicht nach, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus kann bei Pflichtverletzung der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Verkürzung erfüllt sein.