Übernachtungssteuer
Kehl führt zum 1. April eine Übernachtungssteuer ein: 2,50 Euro pro Nacht
Kehl ist unter Touristinnen und Touristen sehr gefragt. Allein 2024 wurden dem Statistischen Landesamt 296 614 Übernachtungen gemeldet. Zählt man die Übernachtungen im Yachthafen und auf dem Wohnmobilstellplatz am Wasserturm hinzu, übersteigt die Zahl sogar die 300 000er-Marke. Damit belegt Kehl ortenauweit Platz zwei hinter Rust, der Standortgemeinde des Europa-Parks. Die Rheinstadt profitiert insbesondere von Kurzreisen, beispielsweise ins benachbarte Straßburg, sowie von zahlreichen Fahrradtouristinnen und -touristen. Wer in der Rheinstadt ab Mittwoch, 1. April, eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb bucht, muss zusätzlich zu den Übernachtungskosten eine sogenannte City Tax in Höhe von 2,50 Euro entrichten.
Das hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. November 2025 beschlossen. Um den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Betriebe möglichst gering zu halten, verständigte man sich auf einen Pauschalbetrag von 2,50 Euro. Zahlreiche Städte haben bereits eine sogenannte Übernachtungssteuer eingeführt. In Karlsruhe liegt diese bei 4 Euro, in Heidelberg bei 3,50 Euro, in Freiburg sind es 5 Prozent. Die Stadt Offenburg plant ab Juli ebenfalls eine Beherbergungssteuer.
Beherbergungsbetriebe entsprechend der Übernachtungssatzung sind Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, aber auch Privatzimmer, die beispielsweise über Dienste wie AirBnB angeboten werden, sowie Camping- und Wohnmobilstellplätze. Für deren Betreiberinnen und Betreiber gilt ab 1. April: Sie müssen ihren Beherbergungsbetrieb bei den Kommunalen Abgaben anmelden und dabei ihre Betten- und Zimmerzahl nennen. Ein entsprechendes Formular gibt es unter www.kehl.de. Die Übernachtungssteuer wird quartalsweise gezahlt, beginnend ab dem zweiten Quartal. Jeweils am 15. Tag nach Quartalsende reichen die Beherbergungsbetriebe bei den Kommunalen Abgaben eine Steueranmeldung ein. Darin aufzuführen sind die steuerpflichtigen Übernachtungen sowie die zu fällige Steuerhöhe. Steuerpflichtig sind Gäste im Alter ab 18 Jahren, die in einer der genannten Beherbergungsmöglichkeiten eine Übernachtung buchen. Im Prinzip gilt: Sobald dem Übernachtungsgast eine Rechnung gestellt wird, ist die Bettensteuer zu entrichten – auch wenn nach einem Storno ein Teilbetrag verlangt wird. Kinder und Jugendliche sind von der City Tax ausgenommen. Bleiben Gäste länger als zwei Wochen in Kehl, muss ab der 15. Nacht keine Bettensteuer mehr gezahlt werden. Die Übernachtungssteuer fällt dann lediglich für die ersten zwei Wochen an. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen durchgehenden Aufenthalt handelt. Ausgenommen von der Übernachtungspauschale sind zudem Einrichtungen wie Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime. Für Übernachtungen, die bereits vor dem Stichtag 1. April 2026 gebucht wurden, wird nachträglich keine Bettensteuer fällig. Auch dann nicht, wenn der eigentliche Aufenthalt in den Berechnungszeitraum fällt. Entscheidend ist, wann die Übernachtung gebucht wurde. Für das Jahr 2026 rechnen die Kommunalen Abgaben mit Steuereinnahmen in Höhe von mehr als einer halben Million Euro. „Das Ziel der Bettensteuer ist es, Übernachtende von außerhalb an den Kosten für den Unterhalt der touristischen Infrastruktur, die die Stadt zur Verfügung stellt, zu beteiligen“, sagt Marc Wüst, bei der Stadt für kommunale Abgaben zuständig.
Zum Nachhören im Podcast (ab Minute 02:17)
