Beginn der Fällperiode

Die Fällperiode hat begonnen: Das ist jetzt zu beachten

In der Fällperiode von Oktober bis Ende Februar können Bäume fachgerecht gepflegt und gefällt werden.

Bäume und Sträucher spielen eine besondere Rolle für den Klimaschutz und sind wichtige Lebensräume für Tiere. Sie spenden Schatten, reinigen die Luft und prägen das Stadt- und Landschaftsbild. Damit sie gesund und damit auch verkehrssicher bleiben, beginnen derzeit nicht nur viele Gartenbesitzerinnen und -besitzer mit der Pflege ihrer Gehölze. Auch der städtische Betriebshof hat mit Beginn der Fällperiode, die sich von Oktober bis Ende Februar erstreckt, seine jährlichen Baumpflegearbeiten aufgenommen.

In den kommenden Wochen werden Mitarbeitende des Betriebshofs in allen Gemarkungen insgesamt 112 Bäume fällen. Dabei handelt es sich überwiegend um Jungbäume, alte Obstbäume sowie um kranke oder geschädigte Exemplare, deren Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die Arbeiten erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieses schreibt unter anderem vor, dass während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September keine Baumfällungen und keine radikalen Rückschnitte („auf den Stock setzen“) erlaubt sind. Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, um Bäume gesund zu halten und ihr Wachstum zu lenken, sind in dieser Zeit erlaubt.

In Privatgärten dürfen Bäume das ganze Jahr über gepflegt und in Form geschnitten werden, sofern Rücksicht auf den Artenschutz genommen wird. Denn gerade während der Monate März bis September befinden sich in Gehölzen oft Vogelbrutstätten oder Fledermausquartiere. Wer in dieser Zeit schneiden muss, sollte vorher genau prüfen, ob sich Tiere im Baum oder Strauch aufhalten. Auf Fledermäuse ist aber auch ganzjährig zu achten: Ihre Winterstarre verbringen sie oft in Bäumen, teils nutzen sie alte Spechthöhlen als Winterquartier.

Auch wenn mancherorts das Fällen von Bäumen zu bestimmten Zeiten erlaubt ist, dürfen nicht alle Bäume uneingeschränkt entfernt werden. Eine Fällgenehmigung ist immer erforderlich, wenn Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile gelten oder als Naturdenkmal ausgewiesen sind. Ganzjährig geschützt sind außerdem Bäume, die regelmäßig als Nistplätze, etwa von Störchen, genutzt werden. Umgekehrt kann eine Ausnahmegenehmigung für Fällungen außerhalb der Fällperiode von der unteren Naturschutzbehörde erteilt werden. Zum Beispiel, wenn Bauarbeiten anstehen oder wenn ein geschwächter Baum eine Gefahr für die Umgebung darstellt.

Mit dem Herbst beginnt auch die Zeit des Laubfalls, und nicht nur im eigenen Garten sammelt sich einiges an. Statt die Blätter sofort zu entsorgen, können sie sinnvoll genutzt werden: Laubhaufen bieten Igeln, Insekten und anderen Kleintieren einen geschützten Platz zum Überwintern. Laub eignet sich auch hervorragend als natürlicher Winterschutz für Beete und Sträucher und liefert beim Kompostieren wertvolle Erde. Immer entfernt werden muss Laub allerdings, wenn es vom eigenen Grundstück oder von Straßenbäumen auf Gehwege fällt. Dann sind die Anlieger zur Reinigung verpflichtet, um Rutschgefahr zu vermeiden.